Fragen und Anworten zum Strafrecht
Die wichtigsten und häufigsten Fragen mit Anworten
1.) Was ist Strafrecht?
Das Strafrecht dient dazu, die staatliche Ordnung zu schützen und zu verteidigen. Wer wichtige Rechtsgüter anderer Personen oder Belange des Gemeinwohls verletzt, soll dafür angemessen bestraft werden. Schutzwürdige Rechtsgüter sind beispielsweise:
- Leben, körperliche Integrität und Selbstbestimmung des Einzelnen.
- Die Demokratische Grundordnung, die staatliche Sicherheit.
- Das Vermögen und das Eigentum anderer.
- Der Schutz der Umwelt.
- Das Vertrauen in Aussagen und Richtigkeit von Urkunden.
2.) Der Staatsanwalt als Ankläger?
Ankläger ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege auch für die Ermittlungen zuständig, die bei dem Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, eingeleitet werden. Nach außen hin tritt zwar meistens die Kriminalpolizei als Ermittler auf. Der Polizist wird allerdings nur als sogenannter „Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft“ tätig, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht.
3.) Was ist die Tatsachenermittlung, der Vorsatz und das Verschulden?
Der Jurist unterscheidet bei der Zuordnung einer Straftat zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand. Wer bewusstlos wird und im Fallen eine teure Vase herunterwirft, der hat zwar eine Sache beschädigt (§ 303 StGB), kann dafür allerdings nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil er im Moment der Schadensverursachung ohne Zweifel keine Folgen seines Handelns abwägen konnte. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, die subjektiven Voraussetzungen nicht. Subjektiv ist auch zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Vorsätzlich handelt, wer den eingetretenen Erfolg „billigend in Kauf genommen“ hat. Fahrlässig handelt, wer den Erfolg für möglich hielt, aber glaubte, es „werde schon nichts passieren“. Wer einen anderen direkt von einem einfahrenden Zug ins Gleisbett schubst, der nimmt schwere Verletzungen oder sogar den Tod des Opfers billigend in Kauf. Wer auf dem Bahnsteig schubst, denkt möglicherweise, dass das Opfer schon nicht ins Gleisbett fallen werde.
4.) Schweigen oder Aussagen?
Schweigen gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist stets angesagt. Lassen Sie uns umgehend an Ihrer Verteidigung arbeiten und treen Sie mit mir in Kontakt!
WICHTIG: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet vor der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen!
5.) Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Wie verhalten Sie sich richtig?
Die Vorladung zeigt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft will Sie deswegen zu einem bestimmten Vorwurf einer Straftat vernehmen. Sie haben als Beschuldiger das Recht zu schweigen und müssen nicht zur Sache aussagen.
ACHTUNG: Es ist ratsam sofort nach Erhalt der Vorladung Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich für unschuldig halten.
Ihr Rechtsbeistand wird der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitteilen, dass Sie zum Termin der Vernehmung nicht erscheinen werden und Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann eingeschätzt werden, ob eine Äußerung als Beschuldigter vor den Ermittlungsbehörden sinnvoll ist.
6.) Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. Diese Kenntnis kann sie aufgrund einer Strafanzeige erhalten, die bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei erstattet werden kann. Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörden können aber auch „von Amts wegen“ tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten, nämlich dann, wenn sie durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer Straftat erhalten.
Die Ermittlungshandlungen werden in der Regel von Polizeibeamten ausgeführt. Diese führen im Auftrag der Staatsanwaltschaft z.B. die Vernehmungen durch, sichern am Tatort die Spuren und nehmen weitere Beweiserhebungen durch.
7.) Was tun im Falle einer Festnahme?
Vorab: RUHE BEWAHREN! Die Zeit läuft eher für Sie, wenn Sie schweigen.
- Sofort Anruf beim Anwalt. Hierbei muss die Polizei helfen; erforderlichenfalls muss Ihnen die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.
- Keinesfalls eine Aussage ohne vorherige Besprechung mit dem Anwalt leisten.
- Immer daran denken, dass jedes Telefonat abgehört werden kann und dass Ihre Räumlichkeiten und die Räumlichkeiten von Personen, die mit Ihnen in Verbindung stehen, durchsucht werden können.